1. Du sollst an Sonn- und Feiertagen der HI. Messe andächtig beiwohnen!
2. Du sollst Deine Sünden jährlich wenigstens einmal beichten!
3. Du sollst wenigstens zur österlichen Zeit sowie in Todesgefahr die heilige Kommunion empfangen!
4. Du sollst die gebotenen Feiertage halten!
5. Du sollst die gebotenen Fasttage halten!
Zu 2) Fortschritte im geistlichen Leben und Gottesliebe erfordern eine häufige, regelmässige Beichte.
Zu 3) Dieses Gebot gewährleistet ein Mindestmass für den Empfang des Leibes und Blutes des Herrn. Wer Gott von ganzem Herzen liebt, bemüht sich um ein reines Herz und sehnt sich nach häufigem Kommunionempfang.
Zu 4) Die kirchlich gebotenen Feiertage ausserhalb der Sonntage sind:
1. Januar Maria Gottesmutter 15. August Aufnahme Mariens in den Himmel
6. Januar Erscheinung des Herrn, Ostermontag
1. November Allerheiligen, Christi Himmelfahrt
25. Dezember Geburt des Herrn, Pfingstmontag
26. Dezember Zweiter Weihnachtstag, Fronleichnam
Zu 5) Das fünfte Gebot sichert die Zeiten der Entsagung und Busse, die uns auf die liturgischen Feste vorbereiten; sie tragen dazu bei, dass wir uns die Herrschaft über unsere Triebe und die Freiheit des Herzens erringen. Am Aschermittwoch und Karfreitag: nur einmalige Sättigung am Tag und Verzicht auf Fleischspeisen (einfache Kost)
An jedem Freitag: Verzicht auf Fleischspeisen oder ein anderes, selbst gewähltes Opfer. Das Abstinenzgebot gilt ab dem 14. Lebensjahr, das Fastengebot vom 18. bis 60. Lebensjahr. Entschuldigt ist, wer wegen Krankheit, Reise, fremdem Tisch oder strenger körperlicher Arbeit am Fasten gehindert ist.
Mit kirchlicher Druckerlaubnis Bischöflichen Ordinariates Augsburg
Nr. 542 vom 24. Februar 1999 Prälat Konstantin Kohler, Generalvikar
Herausgeber: Renate Immler Akamser Str. 5, D-87509 Immenstadt – Eckarts