Dem Gläubigen, der einen Friedhof andächtig besucht und wenigstens im Geiste für die Verstorbenen betet, wird ein Ablass gewährt. Dieser Ablass kann nur den Seelen im Fegefeuer zugewendet werden. An jedem Tag zwischen dem 1. und 8. November kann ein Vollablass gewonnen werden, an jedem anderen Tag des Jahres ein Teilablass.
Ein Vollablass, der aber nur den Seelen im Fegefeuer zugewendet werden kann, wird dem Gläubigen gewährt, der am Allerseelentage (2. November) eine Kirche oder öffentliche Kapelle (eine halböffentliche Kapelle nur deren rechtmässige Benutzer) besucht. Dieser Ablass kann gewonnen werden entweder an diesem Tage oder an einem vom Ordinarius bestimmten Sonntag vorher oder nachher oder auch am Feste Allerheiligen. Bei diesem Besuch wird ein Vater unser und das Glaubensbekenntnis gesprochen.